12.162 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Regierungsrat,
geschätzte Kolleginnen und Kollegen

Hier sehen wir wieder einmal ein Bilderbuchbeispiel, wie die Bürokratie aufgebläht wird. Der Bund sieht Handlungsbedarf bezüglich der Kontrolle der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen. Nach langen Diskussionen delegiert er das Problem an die Kantone, nicht ohne genaue Vorgaben mitzuliefern, nämlich, dass die Aufsicht durch selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten vorgenommen werden muss.
Der Kanton Aargau nimmt nun die gesamte Stiftungsaufsicht dazu, um wenigstens einigermassen die neue Stelle zu rechtfertigen und auszulasten. Dabei ist bei den klassischen gemeinnützigen Stiftungen wirklich kein Handlungsbedarf auszumachen!
Die Folge dieses neuen Gesetzes: eine Stiftung, die durch ihren Zweck gemeinnützige oder sogar öffentliche Aufgaben erfüllt, die durch Spendengelder und allenfalls Leistungsaufträge der öffentlichen Hand finanziert wird, muss nun von einer Aufblähung ihrer administrativen Kosten Kenntnis nehmen, ohne irgendeinen Mehrwert zu erhalten.
Im Falle der Stiftung Reusstal, deren Präsidentin ich bin, reden wir hier vom Vierfachen der früheren Gebühren.
Im Gesetz ist klar von Kostendeckung die Rede, in der Botschaft von Zuschlägen für risikobehaftete Sammelstiftungen. In diesem Zusammenhang reiche ich einen Prüfungsauftrag auf die zweite Lesung ein: Es sei die jährliche Aufsichtsgebühr für gemeinnützige Stiftungen zu streichen.
Die Aufsichtsgebühr nach §8, Abs. 2 a bemisst sich nach dem Bruttovermögen der Stiftung. Eine Stiftung, deren Vermögen vor allem in Grundbesitz liegt, die Projekte mit Landkäufen realisiert und so wenig flüssiges Vermögen hat, wird dabei viel zu stark zur Kasse gebeten. Auch ist es ja oftmals der Wunsch der Spender, dass ihr Geld in Projekte und nicht in die Administration fliesst. Nur weil offenbar die BVG-Einrichtungen riskante Anlagestrategien fahren, müssen nicht auch alle anderen Stiftungen mit höheren Gebühren bestraft werden.