Durch die neue Spitalfinanzierung und die KVG-Revision ab 1.1.2012 ist eine Entlassung der Kantonsspitäler in die Selbständigkeit nötig. Die entsprechenden Liegenschaften sollen daher den Spitalgesellschaften übertragen werden.

Teilrevision des Spitalgesetzes (Übertragung Spitalliegenschaften)

§14b) 1:

Worin liegt die Aufgabe des Staates? Soll er kurzfristig von Jahr zu Jahr geschäften, im Hinblick auf einen möglichst hohen Ertrag wirtschaften und sich auf buchhalterische Aspekte konzentrieren?
Oder soll er eine längerfristige Strategie ins Auge fassen und eine vorausschauende, weit blickende und ausgewogene Politik verfolgen? Schuldenabbau, eine tiefe Steuerbelastung und eine vernünftige Aufgabenerfüllung sollen die drei Pfeiler unseres Handelns bilden. Die Regierung hätte uns vorschlagen können, die Spitalliegenschaften den Aktiengesellschaften zu verkaufen und ihnen zur Finanzierung mittels Darlehen unter die Arme zu greifen. Diese Darlehen hätten ebenfalls in Jahrestranchen zurückgezahlt werden müssen, allerdings mit einem Handicap für die Spitalgesellschaften.
Mit der Liegenschaftsübertragung durch Sacheinlage bieten wir den Spitalgesellschaften eine optimale Ausgangslage für die Selbständigkeit. Sie verfügen über ein höheres Aktienkapital und sind damit kreditwürdiger.
Unter diesem Blickpunkt ist die Verbuchung des Übertragungsgewinns in 12 Jahrestranchen in der Staatsrechnung nachvollziehbar und analog einer Darlehensrückzahlung.
Mit den jährlich 36 Mio Fr. können die entfallenden Mieteinnahmen sowie die Mehrkosten gemäss KVG teilweise aufgefangen und die Rechnung verstetigt werden. Es ist auch nicht intransparent, da die Raten sauber ausgewiesen werden.
Der Antrag der KAPF will die gesamten 426 Mio Fr. in einer Einmaleinlage in die Staatsrechnung einfliessen lassen. Zwar würden dadurch die alten Bilanzfehlbeträge und damit jährlich 11 Mio. Fr. Abschreibungen gemäss Schuldenbremse abgetragen. Aber das macht keinen Sinn, wenn dadurch in den Folgejahren durch die anfallenden Mehrkosten neue Defizite geschrieben werden müssen, die wiederum mit 20 % jährlich abzuschreiben sind. Bürgerfreundlichkeit sieht für mich anders aus. Zudem hat unser Kanton in den vergangenen acht Jahren mehr als die Hälfte seiner Schulden abgetragen. Ebenso wurden und werden die Steuern erheblich reduziert. Unter dieser Voraussetzung muss auch der dritten Säule, der zukunftsgerichteten und ausgewogenen Aufgabenerfüllung, Beachtung geschenkt werden.

§23)3:

Ich sehe mich durchaus als Gemeindevertreterin. Trotzdem habe ich Mühe mit dem Antrag. Die jetzige Situation ist für die Gemeinden mehr als unbefriedigend. Sie tragen die gesamten Kosten der neuen Pflegefinanzierung und müssen gleichzeitig 40 % der Kosten der Akutversorgung, neu auch ausserkantonal, übernehmen.
Grundsatz der Aufgabenteilung sollte nach wie vor eine Entflechtung und möglichst wenig Verbundaufgaben sein. Dieses ganze Konstrukt muss dringend neu angeschaut werden, unter Einbezug sämtlicher neuer Finanzflüsse und Lasten. Daher befürworte ich auch, dass wir in §29 ein klares terminliches Ziel setzen.
Hier werden aber neue Beiträge, bzw. Abzüge verlangt. Es ist mir nicht ersichtlich, weshalb der Kanton den Gemeinden für entfallende Investitionen Abzüge weitergeben soll. Es kann noch keine verbindliche Aussage über die Höhe der entfallenden Kosten durch den Investitionsanteil der Fallpauschalen gemacht werden. Alles beruht auf Annahmen. Möglicherweise liegt es an mir, dass sich mir die Logik dieses Antrages nicht erschliesst. Ich plädiere aber für Fairness, auch als Gemeinde dem Kanton gegenüber. Im Zuge der gesundheitspolitischen Gesamtplanung wurde festgelegt, dass der Verteiler 40/ 60 nur provisorisch ist und die Aufgabenteilung möglichst schnell neu aufgegleist werden muss. Lehnen Sie daher diesen Antrag ab, fixieren Sie aber bitte in §29 mit beiden Kommissionen den festen Endtermin für die neue Regelung der Aufgabenteilung, danke.

Alexandra Abbt